§ 1 Gegenstand/Leistungsumfang
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausbildung durch qualifizierte Mitarbeiter des Auftragsnehmers im Rahmen des vereinbarten Zeitraums durchgeführt wird. Die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Besondere Pflichten des Auftragsnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragsgebers vertraulich behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u. a., dass der Auftraggeber
- Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragsnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt.
- Eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern des Auftragsnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.
- Den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.
- Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. So weit an den Arbeitsergebnissen des Auftragsnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei dem Auftragnehmer.
§ 4 Haftung und Schadensersatz
Der Auftragnehmer haftet für von ihm oder seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretende Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - einmalig bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe der Gesamtvergütung, höchstens jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von € 25.000.-. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 5 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.
§ 6 Annahmeverzug
- Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 3, Abs. 1 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu werden.
- Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers wie folgt:
Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste des Auftragnehmers ist die volle Vergütung zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als der Auftragnehmer dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte Einkünfte erzielt hat.
§ 8 Treuepflichten
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
§ 9 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten
- Das Entgelt für die Dienste des Auftragsnehmers bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von dem Auftragnehmer für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorare), so weit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird.
- Die Höhe der Honorarsätze und der Nebenkosten basiert auf dem bei Auftragserteilung gültigen Angebot des Auftragnehmers.
- Die Sätze des Honorarverzeichnisses können vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse verändert werden. Das Entgelt für die Leistungen, die der Auftragnehmer nach einer Änderung des Honorarverzeichnisses erbringt, richtet sich nach den neuen Honorarsätzen. Die neuen Honorarsätze gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers, die nach Ablauf von 6 Wochen nach der Bekanntgabe des neuen Honorarverzeichnisses an den Auftraggeber erbracht werden.
- Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig.
- Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z. B. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.
§ 10 Sonstiges
- Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften der allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleiche zu ersetzen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
- Gerichtsstand für beide Parteien ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers.